Urteil BGH, 07.12.2010, Az. KZR 71/08 - Jette Joop
1. Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss.
2. Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion. (gerichtliche Leitsätze)
Urteil des BGH, 07.12.2010, Az. KZR 71/08
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