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Urteile zum Urheber- und Kunstrecht

Urteil LG Köln, 22.06.2011, Az. 28 O 819/10 - Einwilligung zur Fotonutzung durch Internetveröffentlichung

 

Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Betreiber einer Suchmaschine darf aus einem solchen Verhalten objektiv auf das Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang schließen. (redaktioneller Leitsatz)

Urteil LG Berlin, 31.05.2011, Az. 15 O 616/10 - Zu eigen Machen von Fotos auf Webseiten

 

Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine öffentliche Zugänglichmachung von Fotos technisch auf einer Verlinkung beruht, sofern sich der Verantwortliche die wiedergegebenen Fotos für eigene Werbezwecke zu eigen macht, ohne dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit des Bilderangebots in Erscheinung tritt. (Leitsatz der Redaktion)    

Anmerkung: Dieses Urteil haben wir für die Klägerin erstritten.

Beschluss KG, 11.05.2011, Az. 24 U 28/11 - Urheberrechtsschutz von Grundstücksgutachten

 

1. Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken sind grundsätzlich dem wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Schriftwerken kann die für den Urheberrechtsschutz erforderliche, persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden.

Urteil BGH, 17.12.2010, Az. V ZR 45/10 - Gewerbliche Verwertung von Fotos öffentlich zugänglicher Gärten

 

1. Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).

Urteil BGH, 17.12.2010, Az. V ZR 44/10 - Betreiberhaftung bei ungenehmigter Verwertung von Grundstücksaufnahmen durch Dritte auf einer Internetplattform

 

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich (gerichtlicher Leitsatz).

Urteil BGH, 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 - Perlentaucher

 

1. Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.

Urteil OLG Düsseldorf, 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08 - Gesonderte Vergütung von Fotos in E-Paper einer Tageszeitung

 

Gegenüber freien Fotografen ist es nicht branchenüblich, dass die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe durch Tageszeitungsverlage gesondert vergütet wird. Dieses Marktsegment ist nicht mit dem von Bildagenturen vergleichbar. (redaktioneller Leitsatz)

Urteil BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens

 

Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

Urteil BGH, 29.04.2010, Az. I ZR 39/08 - Session-ID

 

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Urteil BGH, 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 - Vorschaubilder

 

Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

Urheber- und Kunstrecht